AGB

1. Geltungsbereich und Vertragsschluss

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der Grafik2Like AG (nachstehend „G2L“ genannt) mit ihren Kunden (nachstehend „Auftraggeber“ genannt). Gegenstand der AGB sind Werk- und Dienstleistungsverträge einer Werbeagentur, die diese auf den Gebieten der Strategie- und Markenberatung, Corporate Design, Werbeplanung, Werbegestaltung, Multimediaproduktion, Online- und Dialogmarketing, Schulungen und Werbevermittlung mit ihren Kunden schließt. Entgegenstehenden AGB des Auftraggebers wird bereits jetzt widersprochen, so dass diese nicht Vertragsinhalt werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden von G2L nur nach gesonderter Vereinbarung akzeptiert.
1.2 Der Vertragsschluss mit G2L erfolgt durch die schriftliche Annahmeerklärung des von G2L detailliert unterbreiteten Angebots (Kostenvoranschlag) mit Leistungsbeschreibung, Optionsmöglichkeiten, Kalkulation und gegebenenfalls Zeitplanung. Die Annahme (Auftragserteilung) kann vom Auftraggeber innerhalb eines Monats nach Erhalt des Angebots erklärt werden. Danach ist G2L nicht mehr an das Angebot gebunden.
1.3 Nach Auftragserteilung hat der Auftraggeber ein Briefing anzufertigen in welchem er G2L seine Wünsche und Optionsausübungen im Rahmen des Kostenvoranschlags mitteilt. Wird G2L das Briefing mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so stellt G2L dem Auftraggeber per E-Mail ein Re-Briefing zur Verfügung, welches sodann verbindlicher Vertragsbestandteil wird, wenn der Auftraggeber diesem zustimmt. Das Re-Briefing kann auch durch einen geänderten Kostenvoranschlag ersetzt werden, dem der Auftraggeber zustimmen muss.
1.4 Im Rahmen einer Treuebindung verpflichtet sich G2L gegenüber dem Auftraggeber zu einer objektiven, auf die Zielsetzung des Auftraggebers ausgerichteten Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen der Auswahl dritter Personen und Unternehmen durch G2L z.B. im Rahmen der Beratung, im Bereich der Druckerzeugnis-, Werbemittel-, Webseiten-, Multimediaproduktion oder im Onlinemarketing. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit undbestmöglichem Erfolg im Sinne des jeweiligen Projekts.

2. Leistungsumfang des Vertrags, Leistungsänderungen, Ethischer Vorbehalt

2.1 Der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang eines jeweiligen Projekts richtet sich gem. Ziffer 1.2 dieser AGB nach dem jeweiligen Auftrag unter Berücksichtigung des Briefings gem. Ziff. 1.3. Sofern Leistungen von Drittfirmen übernommen werden, sind diese nicht Gegenstand dieses Vertrages und werden in der Regel unter Bezugnahme auf die Originalbelege an den Auftraggeber weiterberechnet. Dies können sein: z. B. Druckkosten, Versand, Multimediaproduktion, Programmierarbeiten, Shootings, Bildrechte, Planung, Überwachung, Texterstellung und Lektorat. G2L schuldet die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von z.B. Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc..
2.2 G2L wird den Auftraggeber im Falle einer Beauftragung, z. B. von Internetdienstleistungen und Webdesign, sowohl über die gestalterischen Möglichkeiten als auch über die möglichen Funktionalitäten einer Websiteumfassend beraten. Bei der Beratung werden die Zwecke des Auftraggebers und die anzusprechende Zielgruppe berücksichtigt. Über Vor- und Nachteile gestalterischer und funktionaler Merkmale wird G2L den Auftraggeber unterrichten wie über allgemeine Erkenntnisse, die G2L von den Gewohnheiten und Bedürfnissen von Internetnutzern, z.B. im Hinblick auf Ladezeiten
sowie auf die Gewichtung von Texten und grafischen Elementen, hat. Branchenspezifische Kenntnisse sind von G2L nicht zu erwarten. G2L ist insbesondere nicht verpflichtet, durch Erhebungen, Untersuchungen oder andere Mittel der Marktforschung spezifische Erkenntnisse über die Gewohnheiten und das Nutzerverhalten von Personen zu gewinnen, die zu den Zielgruppen der Website zählen.
2.3 Dem Auftraggeber werden im Rahmen des Kostenmanagements vor Beginn jeder Kosten verursachenden Fremdleistung (zum Beispiel Foto-Shooting, Druckaufträge, Programmierarbeiten etc.), die nicht durch die vereinbarte Vergütung abgedeckt sind oder durch Dritte erbracht werden jeweils vor Auslösen dieser Kosten entsprechende Kostenvoranschläge der Drittanbieter in Textform (§126 b BGB) unterbreitet. Die Fremdkosten sind G2L verbindlich zu genehmigen.
Mit der Umsetzung Kosten verursachender Fremdleistungen wird G2L erst beginnen, wenn seitens des Auftraggebers eine Freigabe dafür vorliegt. Verzögerungen, die durch eine verspätete Kostenfreigabe verursacht werden, hat G2L nicht zu vertreten.
2.4 Der Auftraggeber kann, während eines Projekts Änderungen oder Erweiterungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs mit G2L vereinbaren. Voraussetzung ist, dass dadurch der Erfolg oder die mit dem Projekt beabsichtigten Ergebnisse nicht gefährdet und die Kapazitäten von G2L nicht überlastet werden. Ohne eine entsprechende Vereinbarung bleibt es bei den ursprünglich vereinbarten Fristen, Vergütungssätzen und Leistungsinhalten. Der Auftraggeber hat jedoch auch das Recht, den infolge von Änderungen anfallenden Mehraufwand durch den Verzicht auf andere Leistungsteile zu kompensieren, sofern G2L dies zuzumuten ist. Wenn sich der Zusatzauftrag auf die zeitliche Abwicklung der übrigen Leistungen auswirkt, muss dies im betreffenden Zusatzauftrag ebenfalls geregelt werden.
2.5 Die für ein Projekt maßgeblichen Termine sind im Auftrag bzw. einer entsprechenden Anlage festgelegt und zwischen den Parteien verbindlich. Ist im Rahmen des Projektfortschrittes festzustellen, dass die Einhaltung von Terminen gefährdet ist, wird G2L den Auftraggeber hierüber unverzüglich, idealerweise schriftlich, informieren.
2.6 Für den Fall, dass der Auftraggeber während eines Projekts die Bearbeitung oder Veröffentlichungen von Material wünscht, welches bei Vertragsschluss noch nicht bekannt war und welches nach Auffassung von G2L ethisch nicht vertretbar ist oder dem Ansehen von G2L schaden könnte, ist G2L berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und sämtliche bis dahin angefallenen Kosten
abzurechnen.

3. Leistungs- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber wird G2L nach besten Kräften bei der Umsetzung der vertraglich vereinbarten Leistungen unterstützen und insbesondere Konzeptentwürfe, Vorschläge, Design- oder Druckvorlagen, Logoentwürfe, Screen-Design und Programmiervorschläge zeitnah überprüfen und freigeben. Derartige Freigaben sind sodann verbindliche Ausgangsbasis für die weitere Leistungserbringung durch G2L. Soweit Testläufe, Meetings, Präsentationen oder andere Zusammenkünfte notwendig oder zweckmäßig werden, wird der
Auftraggeber sachkundige Mitarbeiter zur Teilnahme an den Zusammenkünften abstellen, die bevollmächtigt sind, alle notwendigen oder zweckmäßigen Entscheidungen für den Auftraggeber zu treffen.
3.2 Sollte es in diesem Arbeitsprozess aus Gründen, die durch den Auftraggeber zu vertreten sind zu Verzögerungen kommen, die zu einer Verschiebung der Zeitplanung führt, bleibt G2L vorbehalten, bestimmte angebotene Leistungen neu zu kalkulieren und entsprechend Ziffer 4.3. der AGB eine Erhöhung der Vergütung zu verlangen.
3.3 Der Auftraggeber stellt G2L alle für die Durchführung des Projekts benötigten Informationen unentgeltlich zur Verfügung. Der Auftraggeber wird G2L auf Wunsch sämtliche Texte und Materialien, die zur Produktion benötigt werden, in digitaler Form zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber ist im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Entwicklung, Herstellung und Pflege eines entstandenen Produkts verpflichtet, insbesondere auch zur Bereitstellung der für die Entwicklung, Herstellung und Pflege einer Website erforderlichen Informationen. Alle Arbeitsunterlagen werden von G2L sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt und nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt. Sofern eine Rückgabe der Daten gewünscht ist, hat der Auftraggeber dies bei der Übergabe schriftlich mitzuteilen. G2L archiviert digitale Daten nur im Rahmen ihrer Tätigkeit und hält diese auch aus Datenschutzgründen nur maximal 4 Wochen vor. Nach Zahlung der vereinbarten Vergütung werden eingereichte Unterlagen vernichtet,
3.4 G2L übernimmt keine Systemverantwortung für den Auftraggeber (z.B. für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer IT-Infrastruktur und eines etwaigen Host-Providing, z. B. für einen Onlineshop). Diese obliegt stets dem als Fremddienstleister tätig werdenden Vertragspartners des Auftraggebers. G2L ist demzufolge nicht für die Einstellung der Website in das Netz und für die Abrufbarkeit der Website über das Internet verantwortlich. G2L ist auch nicht
zur Beschaffung einer Internet-Domain verpflichtet oder für die Beschaffung des Zugangs zum Internet (Access-Providing). G2L tritt allerdings bereits bei Vertragsschluss sämtliche insoweit bestehenden Ansprüche aus dem Subunternehmervertrag gegen den entsprechenden Fremddienstleister an den Auftraggeber im Voraus ab. Der Auftraggeber nimmt die Abtretung an.
3.5 Der Auftraggeber wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit G2L erteilen.

4. Vergütung

4.1 Es gilt die im Vertrag oder Angebot (Kostenvoranschlag) vereinbarte Vergütung. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, sofort nach Rechnungserhalt fällig und innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu erbringen. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, kann G2L neben den gesetzlichen Verzugszinsen eine Mahngebühr von 10 € pro Mahnstufe einer Rechnung stellen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
4.2 G2L ist berechtigt, Teilabrechnungen des kalkulierten Honorars und der Fremdkosten wie folgt zu stellen: 1/3 nach Auftragserteilung, 1/3 nach Konzept-/ Layout-Präsentation oder nach Erbringung von 50 % der vereinbarten Leistungen, 1/3 nach Abschluss des Projekts. Teilleistungen müssen insoweit nicht in einer für den Auftraggeber nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von G2L verfügbar sein.
4.3 Bei Auftragsabbruch, -kündigung oder -verzögerung durch den Auftraggeber während eines Projekts aus Gründen, die Auftraggeber zu vertreten hat, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Vergütung der bis dato durch G2L erbrachten Leistungen. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten. G2L kann eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen und den vereinbarten Zeitplan angemessen verschieben. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann G2L auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
4.4 Bei einseitigen Änderungswünschen oder Abbruch von Aufträgen
und sonstigen Leistungen durch den Auftraggeber und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserbringung ändern, werden G2L vom Auftraggeber alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und G2L von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt, sofern der Auftraggeber diese zu vertreten hat. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Fertigstellung der Werke und Arbeiten nach einem Auftragsabbruch, -kündigung oder –verzögerung seitens des Auftraggebers entfällt.
4.5 Bei Änderungen oder Erweiterungen des Vertragsumfangs gem. Ziffer 2.3 dieser AGB werden die Vertragspartner gegebenenfalls eine angemessene Anpassung des geschlossenen Vertrages vornehmen, die sich bezüglich der kalkulatorischen Grundlage an der bereits vereinbarten Vergütungsregelung, hilfsweise an den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Honoraren des Tarifvertrags der AGD für Design-Leistungen orientiert. Voraussetzung für die Vergütung von Änderungen oder Zusatzleistungen ist in jedem Fall, dass der
Auftraggeber einen schriftlichen Zusatzauftrag erteilt hat, mit dem eine Einigung über die zusätzliche Vergütung erfolgt.
4.6 Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.
4.7 Bei nicht oder nicht rechtzeitiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung behält sich G2L ein Zurückbehaltungsrecht dahingehend vor, Produktionsaufträge zu stoppen oder auszusetzen oder Daten (die aufgrund gesonderter Vereinbarungen vor Bezahlung der Vergütung ausgehändigt wurden) und bereits produzierte Werke vom Auftraggeber in vollem Umfang und einwandfreiem Zustand zurückzufordern. Dadurch entstehende Kosten trägt der Auftraggeber.

5. Lieferbedingungen, Gefahrübergang

5.1 Sofern der Auftraggeber Verbraucher ist, trägt G2L bei Lieferverpflichtungen unabhängig von der Versandart in jedem Fall das Versandrisiko. Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, gehen alle Risiken und Gefahren der Versendung auf diesen über, sobald die Ware von G2L an das beauftragte Transportunternehmen übergeben worden ist.
5.2 Vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten gem. Ziffer 3 dieser AGB rechtzeitig erfüllt hat und die Termine von G2L schriftlich bestätigt worden sind. Treten Verzögerungen auf die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann eine fristgerechte Terminhaltung durch G2L nicht mehr gewährleistet werden.

6. Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig unter Einschluss aller Mitarbeiter und sonstiger am Projekt beteiligter Dritter, die Zugang zu Informationen der anderen Vertragspartei und/oder der vertraglichen Leistungen haben, zu absoluter Vertraulichkeit hinsichtlich solcher Informationen gegenüber nicht beteiligten Dritten und vorbehaltlosem Schutz dieser Vertraulichkeit. Sollten Daten und Informationen aufgrund ihrer Art der strengen Geheimhaltung unterliegen, sind sie vom Auftraggeber als solche zu kennzeichnen. Die Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die allgemein zugänglich sind, von der anderen Vertragspartei selbst veröffentlicht werden oder von dritter Seite bekannt geworden sind. Die Beweislast für eine solche Ausnahme trägt die Partei, die sich auf den Ausnahmetatbestand beruft.

7. Urheberrechte, Nutzungsrechte

7.1 Die im Rahmen eines Projekts von G2L oder Ihren Fremddienstleistern erarbeiteten Werke, Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten und z. B. die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe im Einzelfall nicht erreicht ist. Damit stehen dem Auftragnehmer insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
7.2 G2L räumt dem Auftraggeber für die vertraglich vereinbarten Zwecke und im vertraglich vereinbarten Umfang das einfache Nutzungsrecht an den von G2L gelieferten Werken für alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Nutzungsarten ein. Werden Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen. Die Übertragung der Nutzungsrechte gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Sämtliche Nutzungsrechtsübertragungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Entrichtung der vertraglich vereinbarten Vergütung an G2L.
7.3 Bei Druckerzeugnissen, Internetdienstleistungen oder Multimediaproduktionen ist eine Herausgabe von Codes oder offenen Dateien nicht Bestandteil des einfachen Nutzungsrechts. Grundsätzlich erfolgt die Herausgabe von Daten in Form der vereinbarten Leistung gegenüber dem Auftraggeber oder von ihm beauftragten Dritten nur in geschlossenen, nicht editierbaren Dateien. Sollte der Auftraggeber die Herausgabe von offenen Dateien wünschen, bedarf dies einer Vereinbarung und einer gesonderten Vergütungsregelung. Veränderungen an geschlossenen oder editierbaren Daten durch den Auftraggeber oder einem von ihm beauftragten Dritten bedürfen stets
vorab einer schriftlichen Zustimmung von G2L.
7.4 Soweit Werke von Dritten (insbesondere Fotografen, Illustratoren, Fotomodellen, Webdesignern und sonstigen Kreativen) geschaffen werden, wird G2L dafür Sorge tragen, dass die vereinbarten Nutzungs- und Verwertungsrechte des Dritten eingeholt und auf Auftraggeber übertragen werden.
7.5 Vorschläge und sonstige Mitarbeit oder Mitwirkung des Auftraggebers und/oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der vereinbarten Vergütung und begründen kein Miturheberrecht an den entwickelten und erstellten Werken und Arbeiten. Nutzungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei G2L. Werden solche Werbeideen und/oder Entwürfe vom Auftraggeber oder einem fremden Dritten genutzt, so ist eine gesonderte Vergütungsabrede zu treffen.
7.6 G2L darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren, für Eigenwerbung publizieren und sich im Impressum inkl. Verlinkung zu G2L darstellen, sofern dadurch keine vertraulich zu behandelnden Informationen des Auftraggebers offenbart werden. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen G2L und Auftraggeber ausgeschlossen werden.
7.7 Leistungen und Werke von G2L dürfen weder vom Auftraggeber noch von einem vom Auftraggeber beauftragten Dritten weder im Original noch in der Reproduktion geändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von G2L.
7.8 Die Vergütung und die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf Grundlage des Tarifvertrages für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
7.9 Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Bestimmungen wird eine Vertragsstrafe fällig, die G2L nach billigem Ermessen festsetzen wird und die im Streitfall hinsichtlich ihrer Billigkeit vom zuständigen Landgericht überprüft werden kann. Über den Umfang der Nutzung steht G2L ein Auskunftsanspruch zu.

8. Beanstandungen, Gewährleistung

8.1 Für Mängel der gelieferten Leistungen und Werke haftet G2L nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Gewährleistung einschließlich vertraglicher Schadensersatzansprüche gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Ist das Geschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt die kaufmännische Rügepflicht des § 377 HGB.
8.2 Im Rahmen jedes Auftrags besteht künstlerische Gestaltungsfreiheit. Beanstandungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind daher ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.
8.3 Bei farbigen Reproduktionen können in allen Herstellungsverfahren Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden, sofern sie innerhalb der nach dem Stand der Technik üblichen Toleranzen liegen. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andruck und Auflagendruck sowie dem Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Ausdrucke, Monitoransichten) und dem Endprodukt. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 15 % einer bestellten Menge können nicht beanstandet werden, berechnet wird die gelieferte Menge.
8.4 Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet G2L nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist G2L von ihrer Haftung freigestellt, wenn G2L ihre Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt.

9. Haftung

9.1 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arglist beruhen, haftet G2L unbeschränkt. Darüber hinaus haftet G2L uneingeschränkt für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden.
9.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet G2L nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten). Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung des Anbieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen von G2L gilt.
9.3 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden übernimmt G2L gegenüber dem Auftraggeber keine Haftung. G2L tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
9.4 Die Haftung von G2L für Datenverluste ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Datensicherungen durch den Auftraggeber eingetreten wäre, es sei denn, die Pflichtverletzung geschieht vorsätzlich oder grob fahrlässig.
9.5 Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch G2L erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Auftraggeber getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. G2L ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Auftraggeber stellt G2L von Ansprüchen Dritter frei, wenn G2L auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat. Erachtet G2L für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit G2L die Kosten hierfür der Auftraggeber. Für Inhalte, die der Auftraggeber bereitstellt, ist G2L nicht verantwortlich. Insbesondere ist G2L nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche
Rechtsverstöße zu überprüfen.
9.6 G2L haftet nicht wegen in den Werbemaßnahmen möglicherweise enthaltenen Sachaussagen in Bezug auf Produkte und Leistungen des Auftraggebers. G2L haftet auch nicht für design-, urheber- und markenrechtliche Schutz der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
9.7 Sollten Dritte G2L wegen möglicher Rechtsverstöße, die aus den Inhalten eines veröffentlichten Produkts, z. B. einer Webseite, resultieren, in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Auftraggeber G2L von jeglicher Haftung freizustellen und die Kosten zu ersetzen, die ihm wegen einer möglichen Rechtsverletzung entstehen.

10. Verwertungsgesellschaften, Künstlersozialkasse

10.1 Urheberrechtliche Ansprüche Dritter, insbesondere wenn sie von Verwertungsgesellschaften verwaltet werden auf besondere Vergütung zur Abgeltung von Urheber- und Leistungsschutzrechten sowie des Rechts am eigenen Bild gehen zulasten des Auftraggebers. G2L wird den Auftraggeber in Fällen, in denen ein derartiger Anspruch eines Dritten erkennbar wird, rechtzeitig vor Verwendung des Materials in Kenntnis setzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie z. B. Gema, Grüner Punkt oder Künstlersozialkasse, selbst abzuführen. Werden diese Gebühren von G2L verauslagt, so verpflichtet sich der Auftraggeber, diese G2L gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
10.2 Der Auftraggeber wird hiermit darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberatenden Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht bei der Rechnung von G2L in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Auftraggeber selbst zuständig und verantwortlich. Tritt G2L wegen dieser Abgabe in Vorlage, ist der Auftraggeber verpflichtet, G2L diese Kosten gegen Nachweis zu erstatten.

11. Media-Planung und Media-Durchführung

11.1 Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt G2L nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Medienunterlagen und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Einen bestimmten werblichen Erfolg schuldet G2L dem Auftraggeber durch diese Leistungen nicht.
11.2 G2L kann Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des Auftraggebers bei der Media-Schaltung berücksichtigen und diese an den Auftraggeber weitergeben oder diese zur Abdeckung von Leistungen von G2L im Rahmen dieses Auftrags nutzen.
11.3 Bei umfangreichen Media-Leistungen ist G2L nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet G2L nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Auftraggeber gegen G2L entsteht dadurch nicht.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
12.2 Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, wie besondere Zusicherungen und Abmachungen, die der Schriftform unterliegen, sind durch die Textform gem. §126b BGB erfüllt. Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist Konstanz, es sei denn die Parteien haben im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart.
12.3 Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abzutreten. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn es aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
12.4 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der G2L AG können Sie auch als pdf auf www.grafik2like.de herunterladen.

Stand 15.08.2020